Vergütung

Beratungsleistungen

Mein Anspruch ist es, meine Mandanten umfassend und ihren individuellen Bedürfnissen angepasst zu beraten.

Die konkreten Beratungsleistungen passe ich individuell an die jeweilige Situation meiner Mandanten an. Diese können neben dem persönlichen Gespräch im Büro auch telefonisch oder digital erfolgen. Gerne besuche ich Sie aber auch vor Ort, wenn Sie beispielsweise gesundheitlich eingeschränkt sind oder eine Beratung in Ihrem Betrieb bevorzugen.

Kostentransparenz, neben der inhaltlichen Transparenz ist elementar wichtig. Vor Erteilung des Auftrags erfahren Sie, ob und ggf. in welchen Umfang Gebühren entstehen. „Überraschungsrechnungen“ zum Beispiel wegen einer telefonischen Nachfrage nach einem Beratungstermin, gibt es bei mir nicht. Sie dürfen also stets darauf vertrauen, dass Sie immer im Voraus wissen, ob und welche Kosten entstehen

Sie erreichen mich jederzeit telefonisch und per E-Mail.

Beratungskosten

Die Rechtsdienstleistungen des Rentenberaters werden -wie z.B. beim Steuerberater oder Rechtsanwalt-  nach einer gesetzlichen Gebührenordnung erbracht, hier nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ) i.V.m. dem darin enthaltenen Vergütungsverzeichnis (VV).

Gerne bespreche ich mit Ihnen im Rahmen des Erstkontakts die ca. auf Sie zukommenden Kosten der Beratungsleistung sowie die Konditionen einer Vergütungsvereinbarung. Die Beratungskosten bemessen sich je nach Art der Tätigkeit, nach deren Umfang und Schwierigkeitsgrad, sowie nach der Bedeutung und Gesamtaufwand Ihres individuellen Beratungsbedarfs. Die Gebühr hängt daher vom jeweiligen Einzelfall ab.

Die Kosten für ein mündliche Erstberatung belaufen sich nach den Regelungen des RVG auf höchstens 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer für Verbraucher (kein selbstständiger Unternehmer), sofern keine anderslautende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Kostenerstattung durch Dritte

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können die Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rechtsanwälte und Rentenberater unter Umständen ganz oder teilweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte.

Rentenberatergebühren als Werbungskosten steuerlich absetzbar

Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten an. (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 – Aktenzeichen IV B 5 – S. 2255 – 356/97 –).